Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Mai 1995
§ 20

§ 20 – Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes(zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)

Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2; L 269 vom 23.10.2019, S. 13) in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt.

Kurz erklärt

  • Landwein kann in einem anderen Gebiet als dem Anbaugebiet der Trauben hergestellt werden.
  • Das Herstellungsgebiet muss im selben Land oder in einem benachbarten Land liegen.
  • Die Regelung basiert auf einer EU-Verordnung zur Kennzeichnung und Aufmachung von Wein.
  • Es gibt spezifische Vorschriften für den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben.
  • Änderungen der Produktspezifikationen und das Einspruchsverfahren sind ebenfalls geregelt.